Grundstücksschenkungen unter Einräumung eines Nießbrauchrechts für die Schenkenden sind eine beliebte Gestaltung im Rahmen von vorweggenommenen Erbfolgen.
Dies gilt aktuell umso mehr, als dass sich die steuerlichen Immobilienwerte erhöht haben und die Freibeträge seit mehr als zehn Jahren nicht angepasst wurden. Der Nießbrauchwert reduziert dabei die steuerliche Bemessungsgrundlage der Schenkung. Dabei gibt es zwei Methoden der Wertermittlung des Nießbrauchs. Zum einen nach dem steuerlichen Bewertungsgesetz, bei dem der Nießbrauch separat berechnet und vom Grundstückswert abgezogen wird. Zum anderen durch ein Verkehrswertgutachten nach Paragraph 198 Bewertungsgesetz, bei dem der Nießbrauch unmittelbar wertmindernd bei der Grundstücksbewertung berücksichtigt wird.