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Key Facts:

  • Das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) ist Teil der Klimapolitik der EU und soll in bestimmten Wirtschaftssektoren die Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Nicht-EU-Länder verhindern.
  • Der CBAM ist im Rahmen einer Übergangsphase am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Importeure der betroffenen Waren in der EU sind quartalsweise verpflichtet, Angaben zu importierten Waren, CO2-Emissionen sowie bereits in den Herkunftsländern entrichteten CO2-Abgaben zu machen.
  • Ab 2026 werden die Importeure jährlich die Menge der im Vorjahr in die EU eingeführten Waren und die entsprechenden CO2-Emissionen melden. 
  • Für die Fertigungsindustrie, die in hohem Maße auf die betroffenen Waren angewiesen ist, werden bereits ab diesem Jahr ein deutlicher bürokratischer Aufwand sowie ab 2026 erhebliche Mehrkosten anfallen.

CO2-Grenzausgleich: Was bedeutet er für die Fertigungsindustrie?

Seit Oktober diesen Jahres ist für bestimmte Branchen in der EU eine neue Verordnung in Kraft getreten. Um Anreize zur CO2-Reduktion zu setzen sowie dem Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Nicht-EU-Länder entgegenzuwirken, hat die EU-Kommission den sogenannten Grenzausgleichsmechanismus für Kohlendioxid (Carbon Border Adjustment Mechanism) vorgeschlagen.

Werden dementsprechend Produkte in die EU eingeführt, müssen Zertifikate erworben werden. Diese entsprechen dem CO2-Preis, der für Waren anfällt, die nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt werden. Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass bereits ein Preis für das CO2 bezahlt wurde, kann der Importeur sich die entsprechenden Kosten voll anrechnen lassen.

Das CO2-Grenzausgleichssystem wird schrittweise eingeführt und gilt zunächst nur für energieintensive Waren, bei denen ein hohes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Dazu gehören Düngemittel, Zement, elektrischer Strom, Wasserstoff, Eisen, Stahl, Aluminium und erste primäre Waren daraus, wie beispielweise Profile, Stangen, Bleche oder Schrauben. 

Zeitstrahl

Quelle: KPMG, Deutschland, 2023

Anreize schaffen, um Emissionen zu verringern

Um CO2-Verlagerung zu vermeiden, erhalten energieintensive Unternehmen bisher im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (ETS) kostenlose Emissionshandelszertifikate. Dadurch werden die CO2-Kosten künstlich abgemildert und der Anreiz zur Abwanderung in Länder mit einer geringeren CO2-Bepreisung abgeschwächt. Zwar hat sich das System als wirksam zur Bekämpfung von CO2-Verlagerung erwiesen, es dämpft jedoch auch den Anreiz für Investitionen in eine umweltfreundliche Produktion im In- und Ausland. 

Das Grenzausgleichssystem soll bis 2030 auf alle Sektoren, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, ausgeweitet werden. Mit der schrittweisen Einführung des CBAM werden im gleichen Zug die kostenlos zugeteilten CO2-Zertifikate bis Ende 2034 sukzessive reduziert. Das soll verhindern, dass emissionsintensive Herstellungstätigkeiten in Länder mit weniger strengen Emissionsregelungen verlagert werden und zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU- und Nicht-EU-Herstellern hinsichtlich der CO2-Emissionskosten sicherstellen. 

Zwar wurden durch den EU-Emissionshandel sowie bisherige Umweltgesetzgebungen Anreize geschaffen, CO2-Emissionen in der EU zu reduzieren, jedoch reichen diese nicht aus, um auf dem 1,5°Celsius-Pfad des Pariser Klimaabkommens zu bleiben. Hierfür benötigt es noch höhere Anreize, die nun durch den Green Deal und daraus resultierende Gesetzesinitiativen geschaffen werden.

Alles Wichtige rund um den CBAM auf einen Klick

Wir erklären den CBAM und räumen mit Falschannahmen auf

Wer ist betroffen, welche Berichtspflichten gelten und auf welche Warengruppen soll der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) angewendet werden? Rund um die neue Regelung gibt es eine Reihe falscher Annahmen und Mythen. Wir klären auf und stellen richtig. Lesen Sie hierzu auch den Blogbeitrag unseres Experten Stephan Freismuth.

Übergangsphase ohne finanzielle Verpflichtungen

Mit dem CO2-Grenzausgleichssystem sollen ab dem Jahr 2026 Emissionszertifikate für in bestimmten Waren enthaltenen Treibhausgasemissionen, die bei deren Produktion in Ländern außerhalb der EU angefallen sind, bei der Einfuhr in die EU erworben werden müssen. In der vorgesehenen Übergangsphase, die am 1. Oktober 2023 gestartet ist, werden Importeure verpflichtet, die mit ihren Produkten verbundenen Treibhausgasemissionen zu melden, ohne jedoch Emissionszertifikate erwerben zu müssen.

Während dieses Zeitraums müssen die Importeure quartalsweise einen CBAM-Bericht in elektronischem Format direkt an die EU-Kommissionübermitteln. Dieser enthält Informationen über die Menge der eingeführten Waren, die direkten und indirekten CO2-Emissionen und den im Herkunftsland für die Emissionen in den eingeführten Waren fälligen CO2-Preis. 

Sobald das System am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, sind die Importeure verpflichtet, jedes Jahr bis zum 31. Mai die Menge der im Vorjahr in die EU eingeführten Waren und die darin enthaltenen Treibhausgasemissionen anzugeben. Daraus berechnet sich dann die entsprechende Anzahl der erforderlichen CBAM-Zertifikate.

CO2-Rechnung

Quelle: KPMG, Deutschland, 2023

Die Informationen über die CO2-Emissionen von Waren, die dem CBAM unterliegen, sollen den in der EU registrierten Importeuren von den Herstellern außerhalb der EU mitgeteilt werden. Sind die Informationen bei der Einfuhr der Waren nicht verfügbar, können die EU-Importeure auf Standardwerte der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zurückgreifen, um zu ermitteln, wie viele Zertifikate sie erwerben müssen. 

Die Verpflichtung sich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren zu lassen, greift bereits ab dem 1. Januar 2025. Die Zollbehörden werden bei jeder Einfuhr prüfen, ob der Zollanmelder (= Einführer) die Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder besitzt. Besitzt ein Einführer diese Bewilligung nicht wird die Ware von den Zollbehörden nicht freigegeben. Zusätzlich werden ab 2026 nur noch autorisierte Anmelder, die eine gesonderte Genehmigung erhalten haben, berechtigt sein, die vom CBAM erfassten Produkte zur Einfuhr anzumelden. Die Zollbewilligung kann ab dem 31. Dezember 2024 beantragt werden. Die Anmelder müssen dann bei der entsprechenden CBAM-Behörde Emissionszertifikate erwerben. 

CO2-Bepreisung unabhängig vom Herkunftsland

Durch die gleichzeitige Abschaffung der freien CO2-Zertifikate innerhalb der EU werden Unternehmen der betroffenen Industrien, unabhängig davon, ob sie ihre Grundstoffe aus dem EU-Binnenmarkt oder Drittländern beziehen, in gleichem Maße mit steigenden Kosten konfrontiert.

Grafiken Stahl-Importquote und Stahleinfuhren

Fertigungsindustrie im Zentrum der Verordnung

Angewendet werden soll das CO2-Grenzausgleichssystem zunächst auf Emissionen, die bei der Herstellung von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, elektrischen Strom, Düngemittel und Wasserstoff entstehen. Rohstoffe, welche im verarbeitenden Gewerbe eine besonders hohe Anwendung finden. Zusätzlich erfasst sind einzelne nachgelagerte Produkte und Vorprodukte.

Allein die Stahlbranche ist in Deutschland für 30 Prozent der Industrieemissionen verantwortlich. Durch den Wegfall der freien Zertifikate und die Einführung der vollen Bepreisung für Treibhausgasemissionen werden die Kosten erheblich steigen. 

Mehr Bürokratie, höhere Kosten: Es besteht Handlungsbedarf

Die Reduzierung der CO2-Emissionen energieintensiver Industrien ist ein zentrales Element, um die europäischen Klimaschutzziele zu erreichen. Um die Technologieinvestitionen zeitnah voranzutreiben und drohende Verlagerungstendenzen zu vermeiden, wird die Bepreisung ausgestoßener CO2-Emissionen in Zukunft ein unerlässliches Steuerungselement sein. Unternehmen, die für ihre Produktion auf einen der vom CBAM betroffenen Grundstoffe angewiesen sind, sollten sich bereits jetzt auf steigende Preise und den Aufbau neuer Reporting-Strukturen vorbereiten.

CBAM: So gelingt die Umsetzung in vier Schritten

Grafik CBAM Schema

Quelle: KPMG, Deutschland, 2023

1. Strategische Bewertung

a. Folgenabschätzung

b. Vorschläge zur Verringerung der Auswirkungen

c. Rückwärtsplanung

d. Bereitschaftsbewertung

2. Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung

Diese drei Faktoren bilden die Eckpfeiler des CBAM. Die in den eingeführten Produkten enthaltenen Emissionen müssen gemessen, gemeldet und überprüft werden. 

3. Zertifizierung durch eine akkreditierte Prüfstelle

Die enthaltenen Emissionen in erfassten importierten Produkten müssen von einer akkreditierten Prüfstelle zertifiziert werden. Andernfalls werden sie mit einem Standardwert besteuert.

4. Einhaltung und Berichterstattung

Die Einhaltung der Bestimmungen der CBAM-Gesetzgebung umfasst den Antrag als „Autorisierter Anmelder“ sowie die Einhaltung der vierteljährlichen und jährlichen Berichtspflichten.