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Für Mieter:innen kann es sinnvoll sein, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters etwas genauer zu studieren. Bestimmte dort genannte Kosten können in der Einkommensteuererklärung des Mieters bzw. der Mieterin steuerlich berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit aktuellem Urteil (VI R 24/20) vom 20. April 2023 auch für strittige Fälle bestätigt. 

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter hatte Kosten unter anderem für die Treppenhausreinigung sowie die Überprüfung der Rauchwarnmelder im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung beantragte der Mieter eine Steuerermäßigung nach Paragraph 35a Einkommensteuergesetz. Danach reduziert sich die Einkommensteuer bis zu bestimmten Höchstgrenzen um 20 Prozent der Aufwendungen für sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ oder Handwerkerleistungen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlungen nicht bar, sondern per Überweisung erfolgt sind.

Voraussetzung für die Anerkennung: Wohnnebenkostenabrechnung und unbare Zahlung

Im Fall, der vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde, lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht eine Steuerermäßigung mit dem Hinweis ab, dass keine vertragliche Rechtsbeziehung mit dem Mieter, sondern mit der Hausverwaltung bestand und dem Mieter keine Rechnung der Dienstleister vorlagen. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof mit oben genannten Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen jedoch nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass Mieter:innen die Steuerermäßigung auch geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Auch ersetzt eine Wohnnebenkostenabrechnung, die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung enthält, die für den Steuerermäßigung erforderliche Handwerkerrechnung.

Daher sollten Mieter:innen die einzelnen Positionen der Nebenkostenabrechnung genau im Hinblick auf Aufwendungen für Handwerks- und haushaltsnahen Dienstleistungen prüfen, um so die Steuerermäßigung geltend machen zu können.