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Trotz geringer Veräußerungsgewinne oder sogar Verlusten beim Verkauf von Fondsanteilen sollen Anleger:innen in bestimmten Fällen vergleichsweise hohe Steuern entrichten. So entschied das Finanzgericht Köln (FG Köln) in einem jüngst veröffentlichten Urteil (15 K 2594/20). Der Grund liegt in der Investmentsteuerreform 2018, der zufolge am 31. Dezember 2017 eine fiktive Veräußerung aller zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Fondsanteile stattfand. 

Steuerliche Begünstigung von Fonds seit 2018

Immobilienfonds, Aktienfonds und Aktienmischfonds sind seit dem 1. Januar 2018 begünstigt. Das heißt: Der Anleger bzw. die Anlegerin muss nur einen Teil des seit dem 01.01.2018 angefallenen Gewinns versteuern (der Fachbegriff lautet Teilfreistellungsverfahren). Gewissermaßen als Schattenseite davon können Verluste seit dem 1. Januar 2018 umgekehrt nur teilweise angesetzt werden. 

Besonders ärgerlich ist diese Regelung für Anleger:innen, die zuvor mit den gleichen Fondsanteilen bis zur fiktiven Veräußerung am 31. Dezember 2017 voll steuerpflichtige Gewinne erzielten.

Fiktive Gewinne bis 2017 werden gegengerechnet - Steuern können den Gewinn übersteigen

Hierzu ein Beispiel: Ein Anleger hat im Jahr 2015 Aktienfondsanteile im Wert von 20.000 Euro gekauft. Am 31. Dezember 2017 waren diese Anteile 30.000 Euro wert. Im Jahr 2023 verkaufte der Anleger die Fondsanteile dann, doch der Wert war mittlerweile wieder auf 20.000 Euro gefallen. 

Der Gewinn von 10.000 Euro bis zum 31. Dezember 2017 ist in voller Höhe steuerpflichtig, der Verlust ab dem 1. Januar 2018 in Höhe von 10.000 Euro kann dagegen aufgrund der 30-prozentigen Teilfreistellung nur zu 70 Prozent angesetzt werden, also in Höhe von 7.000 Euro. Per Saldo ergibt sich ein steuerpflichtiger Gewinn von 3.000 Euro, der der Abgeltungsteuer unterliegt - obwohl der Anleger wirtschaftlich überhaupt keinen Gewinn erzielt hat. 

Ungeklärte Rechtslage: Bei starken Effekten auf das Revisionsverfahren hinweisen

Gegen die Entscheidung des FG Köln wurde jedoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (VIII R 15/22), sodass die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist. Anleger:innen sollten bei markanten Effekten die Kapitalerträge abweichend von der Jahressteuerbescheinigung der Bank in die Steuererklärung eintragen und dabei auf das Revisionsverfahren verweisen oder beim Finanzamt auf eine vorläufige Festsetzung hinwirken.

Der KPMG Steuertipp