Sogenannte Knock-out-Zertifikate sind eine Besonderheit. Sie bieten Anleger:innen die Möglichkeit, mit geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Kursentwicklung eines zugrunde liegenden Basiswerts teilzuhaben. Außerdem wollte die Finanzverwaltung sie eigentlich als Termingeschäfte einstufen - und damit anders als sonstige Zertifikate.
Bei solchen Termingeschäften sind Verluste seit 2021 beschränkt verrechenbar - und zwar nur mit Termingeschäftsgewinnen und bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Jahr.
Dies wollte der Bundesfinanzhof für Knock-out-Zertifikate jedoch nicht gelten lassen und befand in einem Urteil aus Dezember 2021 (Aktenzeichen I R 24/19): Knock-out-Zertifikate sind doch keine Termingeschäfte im steuerlichen Sinne. Daraus folgt: Anleger:innen dürften die Verluste aus Knock-out-Zertifikaten grundsätzlich unbegrenzt mit sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Falls die Wertpapiere bereits wertlos sind, gilt weiterhin eine Verlustverrechnungsbeschränkung. Denn dann können die Verluste mit sonstigen Kapitaleinkünften tatsächlich nur bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden.