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Sogenannte Knock-out-Zertifikate sind eine Besonderheit. Sie bieten Anleger:innen die Möglichkeit, mit geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Kursentwicklung eines zugrunde liegenden Basiswerts teilzuhaben. Außerdem wollte die Finanzverwaltung sie eigentlich als Termingeschäfte einstufen - und damit anders als sonstige Zertifikate.

Bei solchen Termingeschäften sind Verluste seit 2021 beschränkt verrechenbar - und zwar nur mit Termingeschäftsgewinnen und bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Jahr. 

Dies wollte der Bundesfinanzhof für Knock-out-Zertifikate jedoch nicht gelten lassen und befand in einem Urteil aus Dezember 2021 (Aktenzeichen I R 24/19):  Knock-out-Zertifikate sind doch keine Termingeschäfte im steuerlichen Sinne. Daraus folgt: Anleger:innen dürften die Verluste aus Knock-out-Zertifikaten grundsätzlich unbegrenzt mit sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. 

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Falls die Wertpapiere bereits wertlos sind, gilt weiterhin eine Verlustverrechnungsbeschränkung. Denn dann können die Verluste mit sonstigen Kapitaleinkünften tatsächlich nur bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden. 

Was das für Anleger bedeutet?

Anleger:innen sollten im Verlustfall daher Knock-out-Zertifikate veräußern, bevor diese praktisch wertlos sind. Das ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits dann der Fall, wenn der Wert die Transaktionskosten unterschreitet.