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Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Einkommensteuerpflicht von Nutzungsentschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen Stellung bezogen.

Wer ein Darlehen abgeschlossen hatte, konnte den Vertrag in den vergangenen Jahren aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen erfolgreich widerrufen und durch den Abschluss neuer Darlehen günstigere Zinssätze erzielen. Es war die Rede vom „Widerrufsjoker“. 

Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen

Wird ein Darlehensvertrag widerrufen, ist dieser rückabzuwickeln. Der Darlehensnehmer muss dann den erhaltenen Kreditbetrag erstatten. Zudem kann die Bank vom Darlehensnehmer Zinsen verlangen. Auf der anderen Seite muss die Bank die bereits gezahlten Zinsen und Tilgungen zurückzahlen. Außerdem musste nach früherer Rechtslage die Bank den Darlehensnehmer dafür entschädigen, dass die gezahlten Tilgungen und Zinsen während der Laufzeit durch die Bank verwendet werden konnten.

Zinsen waren bisher zu versteuern

Die Finanzämter und Finanzgerichte haben solche Zahlungen bisher mehrheitlich als steuerpflichtige Zinsen angesehen, die entsprechend beim Darlehensnehmer zu versteuern sind. Dahinter stand die Überlegung, dass der Bank in Form der Tilgungen und Zinsen Geld überlassen wurde, das zu verzinsen ist.

Bei Steuerzahlungen bleiben Steuerbescheide bis zur Klärung durch den Bundesfinanzhof offen

Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach dieser Sachlage in einem Urteil vom 29. September 2022 (Az.: 11 K 314/20E). Der Entscheidung lag der Widerruf von zwei Darlehensverträgen für zwei Wohnungen durch die Darlehensnehmer zugrunde.  Das Gericht entschied, dass die erhaltenen Entschädigungszahlungen keine steuerpflichtigen Zinserträge seien. Nach Ansicht des Gerichts haben die Darlehensnehmer der Bank kein Geld überlassen. Wurde das Darlehen jedoch zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung verwendet, soll die Entschädigung als Vermietungsertrag steuerpflichtig sein, weil die durch den Darlehensnehmer gezahlten Beträge zuvor als Werbungskosten angesetzt wurden und ihre Rückerstattung als Ertrag gilt. 

Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Steuerpflichtige, deren Entschädigungen als steuerpflichtige Zinsen behandelt wurden, sollten daher bis zu einer Klärung durch den Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 16/22) ihre Steuerbescheide durch Einspruch offenhalten.