Die Grösse und Bedeutung eines Unternehmens entscheidet darüber, welche Anforderungen an die Prüfung und die Revisionsstelle gestellt werden. Zu einer ordentlichen Revision nach Art. 727 OR verpflichtet sind Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen. Gesetzlich erforderliche Konzernrechnungen müssen ebenfalls ordentlich geprüft werden. Gemäss Art. 663e OR ist eine Gesellschaft von der Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden: 10 Millionen Franken Bilanzsummen, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt