Obligationenrechtliche Vorschriften zur Revision 

Die 2008 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen unterscheiden zwischen einer ordentlichen und einer eingeschränkten Revision.
Die Grösse und Bedeutung eines Unternehmens entscheidet darüber, welche Anforderungen an die Prüfung und die Revisionsstelle gestellt werden. Zu einer ordentlichen Revision nach Art. 727 OR verpflichtet sind Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen. Gesetzlich erforderliche Konzernrechnungen müssen ebenfalls ordentlich geprüft werden. Gemäss Art. 663e OR ist eine Gesellschaft von der Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden: 10 Millionen Franken Bilanzsummen, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Zur Beurteilung, welche Unternehmen im Sinne von Art. 727 OR wirtschaftlich bedeutend sind, gelangen ab 1. Januar 2012 folgende Grössenkriterien zur Anwendung: 

 

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken 
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken 
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

 

Falls zwei dieser Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten sind, ist eine ordentliche Revision durchzuführen. Diese Regelung ersetzen die ursprünglichen Grössenkriterien (Bilanzsumme 10 Millionen Franken, Umsatzerlös 20 Millionen Franken, 50 Vollzeitstellen) , welche das Parlament inzwischen für zu niedrig empfunden hat.

 

Bei einer ordentlichen Revision hat die Revisionsstelle zusätzlich zur Prüfung der Jahresrechnung die Existenz eines nach den Vorgaben des Verwaltungsrats ausgestalteten internen Kontrollsystems (betreffend der Erstellung der Jahresrechnung) zu bestätigen.

 

Unternehmen, die gemäss den im Art. 727 OR enthaltenen Kriterien nicht zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, unterliegen grundsätzlich der eingeschränkten Revision. Mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, das sogenannte «opting-out».

 

Das Parlament hat die Grössenkriterien im Jahr 2011 erhöht mit der Absicht, KMU von Kosten zu entlasten. Zu wenig berücksichtigt wurden dabei der Nutzen einer ordentlichen Revision und die Tatsache, dass entsprechende Kosten zum Teil auf andere Interessengruppen (wie z.B. Steuerbehörden) verschoben werden.

Prof. Reto Eberle

Prof. Reto Eberle

Partner, Dipl. Wirtschaftsprüfer

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