Die Rechnungslegungs-Vorschriften des Obligationenrechts sind geprägt vom Schutz des Gläubigers. Sie lassen stille Reserven zu. Geregelt ist die Konsolidierungspflicht, nicht aber der Rechnungslegungs-Standard für die Konzernrechnung. Ein neuer Gesetzesentwurf wird im Parlament diskutiert.
Zusätzlich zu den aktienrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung (Artikel 660 bis 670 OR) finden sich im 32. Titel des Obligationenrechts Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung. Mit der Botschaft vom 21. Dezember 2007 beantragt der Bundesrat, die Vorschriften des 32. Titels des OR rechtsformunabhängig neu zu gestalten und damit die aktienrechtlichen Bestimmungen zu ersetzen.