Der Richter kann damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Konsumentenverträgen neu einer offenen Inhaltskontrolle unterziehen. Im B2B-Geschäft greift Art. 8 rev. UWG nicht mehr, was insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen einen Rückschritt bedeutet. Konsumentenschutzorganisationen haben das Recht, AGB-Klauseln einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterziehen zu lassen, und zwar unabhänig von der Klage eines einzelnen Konsumenten. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Konsumentinnen und Konsumenten verkaufen, überprüfen, ob ihre AGB den neuen, höheren Anforderungen von Art. 8 rev. UWG noch standhalten.
Die Publikation Chancen und Risiken rechtlicher Neuerungen 2011/2012 kann in den Sprachen Deutsch und Französisch beim Schulthess Verlag bestellt werden.